UN Draft Treaty

Präambel

Internationale Konvention zum Schutz ziviler Opfer bewaffneter Konflikte und zur Errichtung eines wertgesicherten Wiedergutmachungssystems


Die Vertragsstaaten dieser Konvention,

in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht, insbesondere die Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokolle,

in tiefer Besorgnis über das fortdauernde Leid der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten,

in Anerkennung dessen, dass zivile Schäden nicht als unvermeidliche Folge militärischer Operationen hingenommen werden dürfen,

in Bekräftigung, dass Staaten für die vorhersehbaren Folgen ihres Handelns materiell verantwortlich sind,

in dem Wunsch, ein gerechtes, transparentes, wertstabiles und international vergleichbares System der Wiedergutmachung zu schaffen,

geleitet von dem Grundsatz, dass Verantwortlichkeit der Verursachung folgt,

sind wie folgt übereingekommen:


Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck:

„ziviles Opfer“ jede Person, die nicht oder nicht mehr unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt und infolge eines bewaffneten Konflikts getötet, verletzt, vertrieben oder ihrer Existenzgrundlage beraubt wird;

„Kriegswaise“ eine Person unter 18 Jahren, die infolge eines bewaffneten Konflikts beide Elternteile oder gesetzlichen Sorgeberechtigten verloren hat;

„bewaffneter Konflikt“ einen internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts;

„verantwortlicher Staat“ einen Staat, der einen bewaffneten Konflikt führt oder unmittelbar oder mittelbar unterstützt;

„Unterstützung eines bewaffneten Konflikts“ umfasst insbesondere:

a) militärische Beteiligung;

b) Lieferung von Waffen oder Bereitstellung von Ausbildung;

c) finanzielle oder logistische Hilfe;

d) nachrichtendienstliche Unterstützung.

Humanitäre Hilfe gilt nicht als Unterstützung im Sinne dieser Konvention.


Artikel 2 – Gegenstand und Zweck

Gegenstand und Zweck dieser Konvention sind:

a) der Schutz der Würde und des Wohlergehens ziviler Opfer;

b) die Begründung verbindlicher Verpflichtungen zur materiellen Wiedergutmachung;

c) die Schaffung eines wertgesicherten globalen Entschädigungssystems;

d) die Verwirklichung des Verursacherprinzips im Rahmen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit.


Artikel 3 – Grundprinzipien

  1. Die Würde jedes Menschen ist unantastbar.
  2. Kein ziviles Opfer darf diskriminiert werden.
  3. Die Verantwortlichkeit nach dieser Konvention entsteht unabhängig von individueller strafrechtlicher Haftung.
  4. Die finanzielle Haftung richtet sich nach dem kausalen Beitrag zum Schaden.
  5. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Kapitel II – Schutz und Unterstützung

Artikel 4 – Schutzpflichten

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle zivilen Opfer Zugang haben zu:

a) angemessener medizinischer Versorgung;

b) sicherer und geeigneter Unterbringung;

c) Bildung;

d) psychosozialer Unterstützung.


Artikel 5 – Schutz von Kriegswaisen

  1. Kriegswaisen haben Anspruch auf besonderen Schutz und besondere Unterstützung.
  2. Familienbasierte oder familienähnliche Betreuungsformen haben Vorrang.
  3. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit zur Wahrung des Wohls und der Interessen betroffener Kinder.

Kapitel III – Wiedergutmachungssystem

Artikel 6 – Verpflichtung zur Wiedergutmachung

Jeder verantwortliche Staat ist verpflichtet, für ihm zurechenbare Schäden materielle Wiedergutmachung zu leisten.

Diese Verpflichtung entsteht unabhängig von der Feststellung individuellen Verschuldens.


Artikel 7 – Wertgesichertes Entschädigungssystem

  1. Die Entschädigung wird innerhalb eines wertgesicherten Systems festgelegt, das auf Feingold oder einem vergleichbaren international anerkannten Referenzwert basiert.
  2. Das System gewährleistet:

a) Schutz vor Inflation;

b) internationale Vergleichbarkeit;

c) langfristige Stabilität.

  1. Für jeden Todesfall eines zivilen Opfers wird ein einheitlicher Entschädigungsbetrag festgelegt.
  2. Dieser Betrag:

a) ist für alle Vertragsstaaten verbindlich;

b) wird regelmäßig überprüft;

c) ist in realwertäquivalenter Form zu leisten.


Artikel 8 – Struktur der Entschädigung

  1. Die Entschädigung umfasst:

a) unmittelbare Zahlungen an hinterbliebene Unterhaltsberechtigte;

b) Beiträge zu einem internationalen Fonds.

  1. Das System gewährleistet sowohl sofortige Unterstützung für Hinterbliebene als auch langfristige finanzielle Stabilität.
  2. Kriegswaisen haben Anspruch auf:

a) langfristige materielle Absicherung;

b) kontinuierliche Unterstützung;

c) Zugang zu Bildung und Betreuung.


Artikel 9 – Erhöhte Verantwortlichkeit

Bei schweren Verstößen, insbesondere bei Angriffshandlungen:

a) werden die Entschädigungsverpflichtungen erhöht;

b) gelten umfassende Wiederaufbauverpflichtungen;

c) sind langfristige Unterstützungsmaßnahmen sicherzustellen.


Kapitel IV – Finanzierung

Artikel 10 – Finanzierungsgrundsatz

Die Finanzierung nach dieser Konvention beruht vorrangig auf dem Verursacherprinzip.


Artikel 11 – Zuweisung der finanziellen Verantwortung

  1. Der finanzielle Beitrag eines Staates wird bestimmt unter Berücksichtigung von:

a) dem Grad seiner Beteiligung am Konflikt;

b) der Art seiner Unterstützung;

c) dem Ausmaß des verursachten Schadens.

  1. Die Verantwortung wird wie folgt verteilt:

a) Hauptakteure tragen den größten Anteil;

b) aktiv Beteiligte tragen erhebliche Anteile;

c) unterstützende Staaten leisten ergänzende Beiträge.

  1. Nicht beteiligte Staaten können freiwillige Beiträge zur Unterstützung des Systems leisten.

Artikel 12 – Internationaler Fonds für zivile Opfer

  1. Hiermit wird ein internationaler Fonds errichtet.
  2. Der Fonds dient:

a) der Zahlung von Entschädigungen;

b) der Unterstützung von Kriegswaisen;

c) dem Wiederaufbau ziviler Infrastruktur.

  1. Der Fonds wird finanziert durch:

a) verpflichtende Beiträge verantwortlicher Staaten;

b) freiwillige internationale Beiträge;

c) sonstige rechtmäßige Finanzierungsquellen.


Kapitel V – Umsetzung und Einhaltung

Artikel 13 – Ausschuss für zivile Opfer

  1. Es wird ein unabhängiger Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung dieser Konvention eingerichtet.
  2. Der Ausschuss:

a) legt Entschädigungswerte fest;

b) überprüft finanzielle Beiträge;

c) gibt Berichte und Empfehlungen ab.


Artikel 14 – Maßnahmen bei Nichteinhaltung

Bei Nichteinhaltung können folgende Maßnahmen empfohlen werden:

a) wirtschaftliche Maßnahmen;

b) Einfrieren von Vermögenswerten;

c) Anrufung internationaler Gerichte.


Artikel 15 – Streitbeilegung

  1. Streitigkeiten sind zunächst durch Verhandlungen beizulegen.
  2. Die New Time Foundation wird in diese Verhandlungen einbezogen.
  3. Kommt keine Einigung zustande, werden Streitigkeiten beigelegt durch:

a) Schiedsverfahren oder

b) internationale gerichtliche Verfahren.


Kapitel VI – Schlussbestimmungen

Artikel 16 – Unterzeichnung und Ratifikation

Diese Konvention liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.


Artikel 17 – Änderungen

Änderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertragsstaaten.


Artikel 18 – Inkrafttreten

Diese Konvention tritt nach Hinterlegung einer festgelegten Anzahl von Ratifikationsurkunden in Kraft.


Artikel 19 – Vorbehalte

Vorbehalte, die mit Gegenstand und Zweck dieser Konvention unvereinbar sind, insbesondere solche, die die Kernverpflichtungen zur Wiedergutmachung betreffen, sind unzulässig.